Sachkundenachweis
Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW) vom 18.12.2002 schreibt u. a. einen Sachkundenachweis für Halter großer Hunde vor.
Ein großer Hund im Sinne des § 11 dieses Gesetzes ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm und / oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht.
Eine Bescheinigung über den Nachweis der Sachkunde kann in unserer Tierärztlichen Klinik von einem von der Tierärztekammer Nordrhein autorisierten Tierarzt ausgestellt werden.
Der Nachweis der Sachkunde wird dadurch erbracht, dass der Tierhalter zunächst einen Fragebogen ausfüllt und anschließend mit dem autorisierten Tierarzt ein Beratungsgespräch führt; falsche Antworten auf dem Fragebogen können als Grundlage für das Gespräch herangezogen werden. Die Fragen und das Gespräch sollen sich insbesondere auf das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes, auf die Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, das Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hunden, die Erziehung des Hundes sowie die Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden erstrecken.
Personen, die vor Inkrafttreten des LHundG mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben, gelten als sachkundig im Sinne des § 11 des Gesetzes. Ihnen kann anhand der Praxisunterlagen der Tierärztlichen Klinik gegebenenfalls bescheinigt werden, dass sie mit einem oder mehreren großen Hunden über 3 Jahre regelmäßig von der Klinik betreut wurden. In einem solchen Fall entfällt die Pflicht zum Ausfüllen des Fragebogens und zum Führen des Beratungsgespräches.
Weiterhin gelten, auch ohne das ein Nachweis der Sachkunde durch das Ausfüllen eines Fragebogens und das Führen eines Beratungsgespräches erbracht wird, nach § 2 LHundG folgende Personen als sachkundig: Tierärzte, Inhaber eines Jagdscheines, Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen, Polizeihundeführer und Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 des Landeshundegesetz NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Eine Bescheinigung ihrer Sachkunde erhalten diese Personen vom Amtstierarzt.
Ebenfalls nur ein Amtstierarzt ist nach § 3 LHundG berechtigt, für Halter von gefährlichen Hunden, zu denen auch die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen gezählt werden, eine Bescheinigung über den Nachweis der Sachkunde zu erteilen. § 10 benennt weitere 10 Rassen und deren Kreuzungen, für die nur der Amtstierarzt oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder eine amtlich anerkannte sachverständige Stelle die Sachkunde bescheinigen darf: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.
Das Landeshundegesetz NRW - mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 - und damit die Pflicht zum Nachweis einer Sachkunde des Halters gilt nach § 17 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde.
